2002, 493 ff., 505). Obwohl nur die schweizerische Marke Streitgegenstand bildet, können Auswirkungen auf den Rechtsschutz im Ausland mitberücksichtigt werden (STAUB, a.a.O., N 79 zu Art. 52 MSchG). Im Einzelnen ist jedoch umstritten, wie der Streitwert zu berechnen ist, wenn während der Zeit der Abhängigkeit ausländischer Schutzrechte vom schweizerischen Basisrecht dessen Nichtigkeit auch die ausländischen Parallelrechte zu Fall bringt (vgl. DAVID, a.a.O., Rz. 109; FRICK, a.a.O., N 85 zu Vor Art. 51a-60 MSchG).