Das wird von der Beklagten bestritten. Sie bringt vor, es handle sich um eine schweizerische Basismarke, weshalb praxisgemäss von einem wesentlich höheren Streitwert auszugehen sei (Klageantwort, Rz. 12; Duplik, Rz. 7). 13.1 Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Bei Nichtigkeitsklagen ist auf den Wert der angegriffenen Marke für den Markeninhaber abzustellen