Bildlich gesprochen ist das Rechtsschutzinteresse in markenrechtlichen Nichtigkeitsklagen somit nur das Eintrittstor, nach dessen Passieren die Marke in ihrer Gesamtheit einer Prüfung unterliegt. Im Umfang des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes des Gemeingutcharakters der Marke der Beklagten ist daher ein Feststellungsinteresse der Klägerin im gesamten Umfang der angefochtenen Marke anzunehmen. 13. Die Klägerin beziffert den Streitwert auf CHF 100'000.00, da ein nicht besonders bekanntes Zeichen vorläge (Klage, Rz. 4; Replik, Rz. 17). Das wird von der Beklagten bestritten.