Um die Nichtigerklärung bei Bejahung des angerufenen Nichtigkeitsgrundes der angefochtenen Marke im gesamten betroffenen Umfang zu ermöglichen, muss im selben Umfang auch das Rechtsschutzinteresse, sofern es grundsätzlich gegeben ist, an einer entsprechenden Nichtigkeitsklage bejaht werden. Bildlich gesprochen ist das Rechtsschutzinteresse in markenrechtlichen Nichtigkeitsklagen somit nur das Eintrittstor, nach dessen Passieren die Marke in ihrer Gesamtheit einer Prüfung unterliegt.