Denn in einem solchen Fall hatte sich das Gericht bereits aufgrund eines grundsätzlich gegebenen Rechtsschutzinteresses mit der Frage der Nichtigkeit der angefochtenen Marke zu befassen, selbst wenn die Klägerin allenfalls in ihrer Handlungsfähigkeit nur in einem beschränkten Umfang durch die angefochtene Marke betroffen war. Um die Nichtigerklärung bei Bejahung des angerufenen Nichtigkeitsgrundes der angefochtenen Marke im gesamten betroffenen Umfang zu ermöglichen, muss im selben Umfang auch das Rechtsschutzinteresse, sofern es grundsätzlich gegeben ist, an einer entsprechenden Nichtigkeitsklage bejaht werden.