Das scheint schon nur aus prozessökonomischen Gesichtspunkten unsinnig. Denn in einem solchen Fall hatte sich das Gericht bereits aufgrund eines grundsätzlich gegebenen Rechtsschutzinteresses mit der Frage der Nichtigkeit der angefochtenen Marke zu befassen, selbst wenn die Klägerin allenfalls in ihrer Handlungsfähigkeit nur in einem beschränkten Umfang durch die angefochtene Marke betroffen war.