Vorliegend behauptet die Klägerin, das betreffe sämtliche Klassen der angefochtenen Marke ausser 1 und 35. In diesem Umfang ist das Rechtsschutzinteresse der Klägerin sicherlich anzunehmen. 12.6 Bei der Nichtigkeit aufgrund von Gemeingutcharakter ist vom selben Grundsatz auszugehen. Würde das Rechtsschutzinteresse lediglich für die Waren und Dienstleistungen bestehen, für welche ein Gebrauch durch die Klägerin in Frage käme, würden bei Gutheissung solcher Klagen teilnichtige Marken im Register verbleiben. Das scheint schon nur aus prozessökonomischen Gesichtspunkten unsinnig.