H.). Bei den Nichtigkeitsgründen des Nichtgebrauchs bzw. der fehlenden Gebrauchsabsicht liegt keine Konstellation vor, bei welcher der Nichtigkeitsgrund das Schutzrecht des Klägers bloss teilweise beschlägt (BGE 136 III 102 E. 3.6). 12.5 Damit geht das Bundesgericht jedenfalls bei Defensivmarken von einem Feststellungsinteresse im gesamten Umfang der angefochtenen Marke aus, in welchem sich der angefochtene Nichtigkeitsgrund als begründet erweist. Vorliegend behauptet die Klägerin, das betreffe sämtliche Klassen der angefochtenen Marke ausser 1 und 35.