Eine Einschränkung der Klagelegitimation nach Klassen gemäss dem Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 (SR 0.232.112.8), ist nicht sachgerecht. Entscheidend könnte bei einer Einschränkung von vornherein nur der Gebrauch der Marke für gleichartige Waren oder Dienstleistungen sein, für welche die Klasseneinteilung nach dem Nizza-Abkommen nicht vorbehaltlos ausschlaggebend ist (BGE 136 III 102 E. 3.4 m.w.H.).