12.4 In BGE 136 III 102 entschied das Bundesgericht die Frage für die Fallkonstellation der fehlenden Gebrauchsabsicht bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit in der Hinterlegung (Defensivmarken). Demzufolge erklärt der Richter die angefochtene Marke in dem Umfang für nichtig, in dem sich der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund als begründet erweist. Eine Beschränkung der Nichtigerklärung der angefochtenen Marke auf die «gleichen Klassen», für welche die Marke des Opponenten eingetragen ist, findet nicht statt.