Denn der Ausschlussgrund der fehlenden Unterscheidungskraft betraf gemäss Ausführungen des Bundesgerichts «insbesondere Lebensmittel» und nur eine der beiden angegriffenen Marken (Urteil des Bundesgerichts 4C.431/2004 vom 2. März 2005 E. 3.2). Für die andere der angefochtenen Marken wurde die Nichtigkeit gestützt auf fehlende Unterscheidungskraft offengelassen, da diese schlussendlich ohnehin für beide Marken auf die Unlauterkeit der Markeneintragung gestützt wurde (Urteil des Bundesgerichts 4C.431/2004 vom 2. März 2005 E. 3.3). 12.4