Der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Unterscheidungskraft war begründet, ohne dass das Bundesgericht eine diesbezügliche Einschränkung auf gewisse Waren vornahm (Urteil des Bundesgerichts 4C.431/2004 vom 2. März 2005 E. 3.1). Das Bundesgericht hat in diesem Urteil die Frage jedoch nicht abschliessend beantwortet. Denn der Ausschlussgrund der fehlenden Unterscheidungskraft betraf gemäss Ausführungen des Bundesgerichts «insbesondere Lebensmittel» und nur eine der beiden angegriffenen Marken (Urteil des Bundesgerichts 4C.431/2004 vom 2. März 2005 E. 3.2).