Folglich habe die Klägerin ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass die Beklagte keinen spezifischen markenrechtlichen Schutz für den beanstandeten Slogan beanspruchen könne («[p]ar conséquent, la demanderesse a un intérêt juridique à faire constater que la défenderesse ne peut pas réclamer la protection spécifique du droit des marques pour le slogan contesté»). Der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Unterscheidungskraft war begründet, ohne dass das Bundesgericht eine diesbezügliche Einschränkung auf gewisse Waren vornahm (Urteil des Bundesgerichts 4C.431/2004 vom 2. März 2005 E. 3.1).