Das Bundesgericht setzte sich ein erstes Mal mit dieser Thematik im Urteil 4C.431/2004 vom 2. März 2005 auseinander. Es bejahte das Feststellungsinteresse der Klägerin, welche den Slogan «c’est bon la vie!» für Kekse benutzte, da die Beklagte diesen Slogan als Marke für Waren der Klasse 30, die u.a. Brot, Backwaren und Konditoreiwaren umfassen, eintragen liess. Folglich habe die Klägerin ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass die Beklagte keinen spezifischen markenrechtlichen Schutz für den beanstandeten Slogan beanspruchen könne («[p]ar conséquent, la demanderesse