Die Lehre führt aus, sofern ein Rechtsschutzinteresse bestehe, erstrecke sich dieses grundsätzlich auf die gesamte angefochtene Marke. Die Nichtigkeit werde in dem Umfang festgestellt, in welchem sie tatsächlich bestehe. So finde z.B. keine Einschränkung des Rechtsschutzinteresses auf diejenigen Klassen statt, für welche die Marke des Nichtigkeitsklägers eingetragen sei (STAUB, a.a.O., N 60 zu Art. 52 MSchG mit Verweis auf BGE 136 III 102). 12.3 Das Bundesgericht setzte sich ein erstes Mal mit dieser Thematik im Urteil 4C.431/2004 vom 2. März 2005 auseinander.