Nach Auffassung der Klägerin erstreckt sich das Feststellungsinteresse an der Nichtigerklärung auf sämtliche vom angerufenen Nichtigkeitsgrund betroffenen Bereiche (Replik, Rz. 15). Gemäss der Beklagten sei das Feststellungsinteresse im Bereich der Herstellung von Fahrzeugen (Klasse 12) unbestritten, darüber hinaus sei auf die Klage mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (Klageantwort, Rz. 10-11; Duplik, Rz. 4). 12.2 Die Lehre führt aus, sofern ein Rechtsschutzinteresse bestehe, erstrecke sich dieses grundsätzlich auf die gesamte angefochtene Marke.