5 12. Zu beantworten ist noch die zwischen den Parteien umstrittene Frage, wie weit das Feststellungsinteresse der Klägerin reicht, d.h. in welchem Umfang sie ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Marke hat. 12.1 Nach Auffassung der Klägerin erstreckt sich das Feststellungsinteresse an der Nichtigerklärung auf sämtliche vom angerufenen Nichtigkeitsgrund betroffenen Bereiche (Replik, Rz.