Vielmehr legt das Gesetz lediglich fest, unter welchen Bedingungen der Streit um den Bestand eines Rechts vor einem Zivilgericht ausgetragen werden kann. Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Aktivlegitimation beschlägt somit nicht das materielle Recht, sondern umschreibt allein die Voraussetzungen für den Zugang zum Gericht. Es handelt sich demgemäss allein um eine Prozessvoraussetzung.