Da ein nichtiges Recht keine Rechtsansprüche verleiht, stellt sich auch die Frage nach der Rechtsinhaberschaft nicht. Wer sich auf die Nichtigkeit beruft, macht demnach nicht ein eigenes Recht geltend, sondern weist lediglich auf eine vorbestehende Rechtslage hin. Diese besteht unabhängig von seiner Person. Es gibt in diesem Sinne keinen materiellrechtlichen «Nichtigkeitsanspruch», der nur einer bestimmten Person zukäme und der wie ein Recht abgetreten werden könnte.