Ob und inwieweit das Markenrecht besteht, ergibt sich aus dem Gesetz. Ein Zeichen, das gemäss Art. 2 MSchG vom Markenschutz ausgenommen ist, ist nichtig, d.h. an dem Zeichen besteht entgegen dem Anschein, der sich aus dem Registereintrag ergibt, kein Markenrecht (vgl. MAR- BACH/DUCREY/WILD, Immaterial- und Wettbewerbsrecht, 4. Aufl. 2017, Rz. 1023). Die Nichtigkeit besteht von Anfang an und ist grundsätzlich von Amtes wegen zu berücksichtigen. Da ein nichtiges Recht keine Rechtsansprüche verleiht, stellt sich auch die Frage nach der Rechtsinhaberschaft nicht.