führungen zum Feststellungsinteresse aber auch von Klagelegitimation bzw. Legitimation die Rede ist; Urteile des Bundesgerichts 4A_129/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 3.2, 4A_516/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 5.1, 4A_324/2009 vom 8. Oktober 2009 E. 2, 4C.369/2004 vom 25. Januar 2005 E. 2.3). 11.2 Die Aktivlegitimation beantwortet die Frage der Rechtsinhaberschaft, d.h. welche Person aus einem bestimmten Rechtsverhältnis eigene Rechte ableiten kann. Ist die Person nicht Rechtsinhaberin, fehlt die Aktivlegitimation, sodass eine auf das Recht gestützte Klage unbegründet ist.