11. Zwischen den Parteien ist das Verhältnis des Feststellungsinteresses und der Aktivlegitimation umstritten. Die Beklagte führt aus, die Frage der Aktivlegitimation werde durch die Frage des Feststellungsinteresses weitgehend zurückgedrängt. Soweit ein Feststellungsinteresse bestehe, sei in diesem Umfang regelmässig auch die Aktivlegitimation gegeben (Klageantwort, Rz. 43). Die Klägerin hält dafür, es handle sich um zwei Seiten der gleichen Münze (Replik, Rz. 14). 11.1 In der Lehre wird ausgeführt (STAUB, a.a.O., N 8 zu Art. 52 MSchG) es sei ungeklärt, ob es sich beim Feststellungsinteresse gemäss Art. 52 MSchG um eine Pro-