O., Rz. 133). Die Klägerin hat ein Feststellungsinteresse an der Nichtigkeitsklage, da sie das Zeichen der Beklagten zur Bewerbung von Geländewagen zu benutzen beabsichtigt (Klage, Rz. 9). Zudem hat sie u.a. das Zeichen « » als Marke schützen wollen (Klageantwort, Rz. 17; Replik, Rz. 27), wogegen die Beklagte Widerspruch erhoben hat (Klageantwort, Rz. 3, 38; Replik, Rz. 12, 36). Aufgrund des vorliegenden Rechtstreits sind die zurzeit hängigen Widerspruchsverfahren vor dem Institut für Geistiges Eigentum (IGE) sistiert (Replik, Rz. 12; KB 13.1 und 13.2). Das Feststellungsinteresse ist dadurch gegeben.