52 MSchG). Ein Interesse an der Nichtigerklärung einer Marke hat jedermann, der durch deren Bestand behindert wird oder befürchten muss, in absehbarer Zeit durch ihren Inhaber behindert zu werden. Zum Kreis der Klageberechtigten gehören daher insbesondere die Konkurrenten, welche die eingetragene Marke oder eine damit verwechselbare Bezeichnung ebenfalls verwenden wollen. Die blosse Sorge um die Reinerhaltung des Registers ist für sich alleine nicht schutzwürdig (FRICK, a.a.O., N 21 zu Art. 52 MSchG; STAUB, SHK MSchG, 2. Aufl. 2017, N 53 zu Art.