3. Mit Replik vom 7. Juni 2021 stellte die Klägerin zusätzlich folgendes Eventualbegehren (pag. 57): 2. Es sei festzustellen, dass die Schweizer Marke Nr. 728755 « » der Beklagten für sämtliche der in den Klassen 2, 6 - 8, 11 - 12, 17, 19, 23 und 40 beanspruchten Waren- und Dienstleistungen nichtig ist. Diese Teilnichtigkeit sei dem Institut für Geistiges Eigentum gestützt auf Art. 54 MSchG gerichtlich mitzuteilen. 4. Mit Duplik vom 10. August 2021 bestätigte die Beklagte das mit Klageantwort vom 23. April 2021 gestellte Rechtsbegehren (pag. 85).