Das Zeichen «Λ» gehört nicht zum markenrechtlichen Gemeingut, da es genügende Unterscheidungskraft aufweist und weder relativ noch absolut freihaltebedürftig ist (E. 23-34). Die Nichtigkeit einer Marke aufgrund fehlender Gebrauchsabsicht ergibt sich nicht einzig gestützt auf ein breites Waren- und Dienstleistungsverzeichnis. In solchen Fällen muss die beweisbelastete Nichtigkeitsklägerin darüber hinaus darlegen, aus welchen konkreten Gründen für eine bestimmte Klasse von fehlender Gebrauchsabsicht auszugehen ist. Erst wenn die Nichtgebrauchsabsicht klassenbezogen durch solche konkreten Indizien glaubhaft gemacht ist, greift die Mitwirkungspflicht der beklagten Partei (E. 35-36).