Klage vom 3. Februar 2021 Regeste Markenrecht Das Feststellungsinteresse an einer markenrechtlichen Nichtigkeitsklage aufgrund von Gemeingutzugehörigkeit erstreckt sich auf sämtliche vom Nichtigkeitsgrund erfassten Bereiche, ohne dass diesbezüglich eine Einschränkung hinsichtlich der Benutzung durch den Nichtigkeitskläger vorzunehmen wäre (E. 12). Das Zeichen «Λ» gehört nicht zum markenrechtlichen Gemeingut, da es genügende Unterscheidungskraft aufweist und weder relativ noch absolut freihaltebedürftig ist (E. 23-34).