12 nummer)). Die Gerichtskosten sind daher unter Vorbehalt der definitiven Kostenregelung im Hauptverfahren vorerst dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Die Gerichtskosten sind dem vom Gesuchsteller geleisteten Gerichtskostenvorschuss von CHF 5'000.00 zu entnehmen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 12. Auch der Entscheid über die Parteientschädigung wird dem allfälligen Hauptverfahren vorbehalten. Entsprechend wird im vorliegenden Verfahren keine Parteientschädigung gesprochen.