10. Die Gerichtskosten für den vorliegenden Entscheid werden auf CHF 5'000.00 festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 42 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). 11. Der vorliegende Entscheid legt den Streit zwischen den Parteien nicht endgültig bei. Der Gesuchsteller hat am 28. September 2020 beim Handelsgericht Klage im ordentlichen Verfahren auf Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse der angeblichen Generalversammlung vom 30. Juli 2020 erhoben (HG ________ (Verfahrens-