8.2 Da sich vorliegend die Gesuchsgegnerin nicht gegen die beantragte Akteneinsicht in die betreffenden Anmeldungsunterlagen beim Handelsregisteramt stellt, ist das Handelsregisteramt des Kantons Bern entsprechend anzuweisen, der Gesuchstellerin Einsicht in die Anmeldungsunterlagen zu gewähren. IV. 9. Über die Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen kann zusammen mit der Hauptsache entschieden werden (Art. 104 Abs. 3 ZPO).