Die Anordnung betreffend Akteneinsicht muss beim Gericht, das auch über die vorsorgliche Massnahme zur Aufrechterhaltung der Registersperre zu entscheiden hat, beantragt werden. Bei seinem Entscheid über die Frage, ob dem Einsprecher Einsicht in die Anmeldeunterlagen einzuräumen ist, hat das Gericht die Interessen des Einsprechers auf Einsicht gegenüber denjenigen der betroffenen Rechtseinheit auf Vertraulichkeit der Anmeldung und der dazugehörenden Belege gegeneinander abzuwägen (CARBO- NARA, a.a.O., Art. 162 N 55 f.).