8. 8.1 Ein Einsprecher hat nur dann einen Anspruch auf Einsicht in die Anmeldungsunterlagen des Handelsregisteramtes, wenn das Gericht dies anordnet (Art. 162 Abs. 2 HRegV). Ein eigenständiges Akteneinsichtsrecht kommt dem Einsprecher nicht zu, da er nicht Partei des Eintragungsverfahrens ist. Die Anordnung betreffend Akteneinsicht muss beim Gericht, das auch über die vorsorgliche Massnahme zur Aufrechterhaltung der Registersperre zu entscheiden hat, beantragt werden.