Da die Massnahme nur den Status quo aufrechterhält und wie dargelegt kein gültiger Beschluss über die Abwahl des Gesuchstellers anzunehmen ist, ist die Massnahme sodann verhältnismässig. Die von der Gesuchsgegnerin für den Fall der Gutheissung der vorsorglichen Massnahme eventualiter beantragte Wiederholung der ordentlichen Generalversammlung ist unzulässig und kann daher nicht verfügt werden.