Insbesondere kann bei Abweisung der vorsorglichen Massnahme ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil darin erblickt werden, dass der Gesuchsteller nicht mehr im Handelsregister als Verwaltungsrat eingetragen wäre, obwohl seine Abwahl nicht rechtsgültig erfolgte. Aus diesem Grund ist auch ein Zuwarten bis zum Entscheid in der Hauptsache nicht zumutbar und mithin die zeitliche Dringlichkeit gegeben. Da die Massnahme nur den Status quo aufrechterhält und wie dargelegt kein gültiger Beschluss über die Abwahl des Gesuchstellers anzunehmen ist, ist die Massnahme sodann verhältnismässig.