11 7.9 Im Ergebnis hat der Gesuchsteller damit glaubhaft gemacht, dass ein ihm zustehender Anspruch verletzt ist (Verfügungsanspruch). Auch die übrigen Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen sind gegeben. Insbesondere kann bei Abweisung der vorsorglichen Massnahme ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil darin erblickt werden, dass der Gesuchsteller nicht mehr im Handelsregister als Verwaltungsrat eingetragen wäre, obwohl seine Abwahl nicht rechtsgültig erfolgte.