O., § 12 Rz. 55). Da auch kein vorgängiger Beschluss des Stiftungsrates der Stiftung F.________ vorliegt, mit welchem G.________ zur alleinigen Vertretung an der Generalversammlung ermächtigt gewesen wäre, ist auch in Bezug auf die Beschlüsse des ersten Protokolls eine günstige Hauptsachenprognose gegeben.