Vor diesem Hintergrund hat G.________ mangels Präsenz eines zweiten kollektivzeichnungsberechtigten Stiftungsratsmitglieds an der Universalversammlung seine Vertretungsmacht überschritten und konnte an dieser gar keine Rechtsgeschäfte (in Form der Stimmabgabe und Beschlussfassung) vornehmen. Damit ist von der Abwesenheit der Stiftung F.________ als Aktionärin und der Ungültigkeit der Universalversammlung auszugehen. Denn die nachträgliche oder vorschriftliche Zustimmung von abwesenden Aktionären zu den Beschlüssen der Universalversammlung ist unwirksam (BÖCKLI, a.a.O., § 12 Rz. 55).