O., § 2 Rz. 3 ff.). Damit sind die Handlungen, die ein Organ einer juristischen Person an einer Generalversammlung ausübt, unter Umständen als Rechtsgeschäft zu qualifizieren, für welches die Vertretungsmacht massgebend ist (vgl. auch das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürichs HE180266 E. 5.2.1, in welchem aufgrund der Vertretungsmacht eines einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsratspräsidenten zumindest die gültige Vertretung anlässlich einer Universalversammlung angenommen wurde). 7.8.5 Vor diesem Hintergrund hat G._____