Auf den ersten Blick ist die Teilnahme an der Generalversammlung kein Rechtsgeschäft. Somit könnte die für eine gültige Universalversammlung geforderte Vertretung sämtlicher Aktionäre bereits bei Vorliegen eines nur vertretungsbefugten Organs anzunehmen sein. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Rechtsnatur eines Generalversammlungsbeschlusses als Rechtsgeschäft oder Rechtsgeschäft sui generis zu qualifizieren ist, während die Stimmabgabe als solches je nach Auffassung eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung, ein Rechtsgeschäft oder eine Rechtshandlung darstellt (eingehend SCHOTT, a.a.O., § 2 Rz. 3 ff.).