Bei einer Stiftung sind sämtliche im Handelsregister eingetragenen Stiftungsratsmitglieder sowohl Träger der Vertretungsbefugnis als auch der Vertretungsmacht. Der Umfang der Vertretungsmacht kann aber durch eine im Handelsregister eingetragene Kollektivzeichnungsberechtigung eingeschränkt werden. Sofern Stiftungsratsmitglieder in Überschreitung ihrer Vertretungsmacht ein Rechtsgeschäft mit einem Dritten abschliessen, kommt dieses nicht zu Stande (BAUMANN, Der Stiftungsrat – Das oberste Organ gewöhnlicher Stiftungen, Diss. 2009, 264 f.). 7.8.4 Auf den ersten Blick ist die Teilnahme an der Generalversammlung kein Rechtsgeschäft.