55 Abs. 1 ZGB sind die Organe berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben. Dabei verpflichten sie die juristische Person durch den Abschluss von Rechtsgeschäften sowie durch ihr sonstiges Verhalten (Abs. 2). Grundsätzlich ist bei der Vertretung zwischen Vertretungsbefugnis (rechtliches Dürfen im Innenverhältnis) sowie Vertretungsmacht (rechtliches Können im Aussenverhältnis) zu unterscheiden. Bei einer Stiftung sind sämtliche im Handelsregister eingetragenen Stiftungsratsmitglieder sowohl Träger der Vertretungsbefugnis als auch der Vertretungsmacht.