10 und des Vertretungsrechts im schweizerischen Aktienrecht, Diss. 1996, 462; ähnlich SCHOTT, Aktienrechtliche Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Generalversammlungsbeschlüssen wegen Verfahrensmängeln, Diss 2009, § 11 Rz. 10 mit Verweis auf VON SALIS). 7.8.3 Diese Auffassung scheint im Widerspruch zu den allgemeinen Grundsätzen des Vertretungsrechts. Gemäss Art. 55 Abs. 1 ZGB sind die Organe berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.