689a N 11). Fraglich ist, ob für eine gültige Vertretung einer juristischen Person an einer Universalversammlung zwei zeichnungsberechtigte Organe anwesend sein müssen, wenn im Handelsregister die Einschränkung «Kollektivunterschrift zu zweien» eingetragen ist. 7.8.2 In der Lehre findet sich der Hinweis, dass bei gemeinsamer Ausübung der gesetzlichen Vertretung (bspw. aufgrund einer Kollektivzeichnungsberechtigung) Art. 690 OR analog anzuwenden und entsprechend nur eine einzige Person als Vertreter zur Generalversammlung zuzulassen sei (VON SALIS, Die Gestaltung des Stimm-