sowie pag. 12 Rz. 50 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Beschluss einer Universalversammlung, an welcher nicht alle Aktionäre teilgenommen haben oder vertreten waren, nichtig (BGE 137 III 460 E. 3.3.2). Juristische Personen werden in der Generalversammlung durch ihre gesetzlichen Organe vertreten, wobei sie sich durch entsprechende Belege wie Handelsregisterauszug oder Vollmacht auszuweisen haben (PÖSCHEL, in: Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 5. Aufl. 2016, Art. 689a N 11).