Daher gewinnt nun aber die Frage an Bedeutung, ob die für eine Universalversammlung erforderliche Anwesenheit aller Aktionäre gegeben war oder nicht. Denn sollte dies nicht der Fall gewesen sein, wären alle im ersten Protokoll gefassten Beschlüsse ohnehin nicht rechtsgültig. 7.8.1 Der Gesuchsteller wendet diesbezüglich ein, dass G.________ nicht zur Vertretung der Stiftung F.________ als Aktionärin der Gesuchstellerin berechtigt gewesen sei, da er nur über Kollektivunterschrift zu zweien verfüge (pag. 11 Rz. 42 ff. sowie pag. 12 Rz