Ob der Gesuchsteller, wie das vorgebracht wird (pag. 7 Rz. 27; pag. 13 Rz. 55), am Treffen vom 30. Juli 2020 bereits vor Durchstreichung seiner Unterschrift gegen die Durchführung einer Universalversammlung protestiert hat, ist hingegen nicht genügend glaubhaft gemacht. Dieser Umstand ist insofern von Belang, als dadurch auch sämtliche Beschlüsse des ersten Protokolls (GB 5; GAB 5) nicht im Rahmen einer gültigen Universalversammlung zustande gekommen wären. Daher gewinnt nun aber die Frage an Bedeutung, ob die für eine Universalversammlung erforderliche Anwesenheit aller Aktionäre gegeben war oder nicht.