Deshalb habe E.________ in der Folge das Protokoll angepasst, wobei ein Formfehler darin bestünde, dass Datum und Ort der Unterzeichnung nicht angepasst worden seien (GB 19). Aus diesen Ausführungen ist ersichtlich, dass die Abwahl des Gesuchstellers nicht in Form eines Beschlusses am 30. Juli 2020 erging. 7.7.6 Nach dem Gesagten ist jedenfalls die Abwahl des Gesuchstellers nicht rechtsgültig mittels Beschluss erfolgt. Damit liegt diesbezüglich eine günstige Hauptsachenprognose vor. 7.8 Ob der Gesuchsteller, wie das vorgebracht wird (pag.