8 Rz. 31), dass E.________ jedenfalls am 19. August 2020 noch von der Gültigkeit und Notwendigkeit der «Kollektivunterschrift zu zweien» des Gesuchstellers ausging. Dies wiederum spricht dagegen, dass am 30. Juli 2020 der Gesuchsteller überhaupt als Verwaltungsrat abgewählt worden ist.