Indem der Gesuchsteller seine Unterschrift jedoch wieder durchgestrichen hat, ist davon auszugehen, dass er spätestens ab diesem Zeitpunkt mit der Durchführung einer Universalversammlung nicht mehr einverstanden gewesen war. Mit diesem Widerspruch hat auch die Beschlussfähigkeit der Universalversammlung geendet. Damit ist jedenfalls der angebliche Beschluss gemäss dem zweiten Protokoll (GB 6; GAB 6), welches die Abwahl des Gesuchstellers bzw. die Wahl von E.________ als einziges Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift festhält, nicht rechtsgültig.