Es erscheint deshalb entgegen den Vorbringen des Gesuchstellers unwahrscheinlich, dass dieser das Protokoll im Vorfeld des Treffens vom 30. Juli 2020 unterschrieben hat. Sodann ist das Dokument unmissverständlich als «Protokoll der 7. ordentlichen Generalversammlung» bezeichnet und lässt auch vom sonstigen Inhalt her in keiner Weise auf eine Verwaltungsratssitzung schliessen. Dies hätte selbst dem rechtsunkundigen Gesuchsteller auffallen müssen und ihn an einer vorschnellen Unterschriftsabgabe hindern müssen. Das Gericht erachtet es daher als glaubhaft, dass dieses Protokoll am 30. Juli 2020 unterzeichnet wurde.